Was ist der Unterschied zwischen Papier- und E-Rezept? Warum gibt es Einmal- und Dauerrezepte? Wie lange ist mein Rezept gültig? In Bezug auf ärztliche Rezepte gibt es viele Fragen und Unsicherheiten. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was Sie wissen müssen, um Ihre Medikamente sicher, zuverlässig und unkompliziert zu erhalten.
Wichtiges auf einen Blick
- In der Schweiz gibt es rezeptpflichtige und freiverkäufliche Medikamente.
- Rezeptpflichtige Medikamente werden auf Einmal- oder Dauerrezepten verordnet.
- Einmal- und Dauerrezepte sind verschieden lange gültig.
- Die Gültigkeit von ärztlichen Rezepten ist kantonal unterschiedlich.
- Das digitale E-Rezept wird in der Schweiz von immer mehr Arztpraxen und Apotheken unterstützt.
- In der Schweiz zugelassene Versand- und Online-Apotheken sind genauso sicher wie Apotheken vor Ort.
Sie brauchen Ihre Medikamente – und plötzlich heisst es «Ihr Rezept ist abgelaufen». Vielleicht auch: «Können wir Ihnen statt des Original-Medikaments ein Generikum geben?» Oder: «Dieses Medikament ist gerade nicht lieferbar.» Solche Situationen kennen viele – besonders Menschen, die regelmässig Medikamente benötigen.
Ob Apotheke vor Ort, Versand-/Online-Apotheke oder – wie in gewissen Kantonen möglich – direkte Abgabe in der Arztpraxis: Es gibt verschiedene Wege, um in der Schweiz Medikamente zu erhalten. Um Qualität und Sicherheit gewährleisten zu können, ist der Bezug genau geregelt. Das Schweizer Gesetz unterscheidet hier zwischen frei erhältlichen und rezeptpflichtigen Medikamenten.
Warum sind gewisse Medikamente rezeptpflichtig und andere frei erhältlich?
Es dient Ihrer Sicherheit, dass in der Schweiz nicht alle Medikamente frei zugänglich sind.
Rezeptpflichtige Medikamente wie etwa starke Schmerzmittel oder Antibiotika erhalten Sie nur, wenn eine Ärztin/ ein Arzt Ihnen dafür ein ärztliches Rezept mitgibt. Damit wird sichergestellt, dass Sie eine fachlich korrekte Diagnose erhalten haben und ärztlich begleitet werden. Das ist bei Medikamenten wichtig, die zum Beispiel starke Nebenwirkungen haben oder abhängig machen können, komplex zu dosieren sind oder Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten haben.
Frei verkäufliche Medikamente sind meist für leichtere Beschwerden erhältlich und brauchen in der Regel keine ärztliche Begleitung. Gewisse davon – zum Beispiel Grippemittel oder leichte Schmerzmittel – erhalten Sie nur in Apotheken, weil eine Beratung zum Vermeiden von Anwendungsfehlern gesetzlich vorgeschrieben ist. Andere einfache Mittel erhalten Sie auch in Drogerien oder Supermärkten – wie etwa gewisse Nasensprays oder Halspastillen.
Was ist ein ärztliches Rezept?
Ärztinnen und Ärzte verordnen passend zur Diagnose Medikamente. Dazu stellen sie ein ärztliches Rezept aus. Damit erhält die Apotheke eine schriftliche Anweisung, welches Medikament Sie in welcher Stärke erhalten, wie viel Sie davon brauchen und zu welcher Tageszeit Sie dieses einnehmen sollen.
Auf einem ärztlichen Rezept müssen mindestens diese Angaben stehen:
- Vorname/Name, Geburtsdatum und Adresse der Patientin/des Patienten
- Name des Medikaments/der Medikamente
- Menge und Dosierungsanweisung
- Ausstellungsdatum, Name, Adresse, Stempel und Original-Unterschrift der Ärztin/des Arztes
Gut zu wissen
In Kantonen mit Selbstdispensation dürfen Ärztinnen und Ärzte die verordneten Medikamente direkt in der Praxis abgeben. Wenn Sie nicht wissen, ob das in Ihrem Kanton erlaubt ist, fragen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt.
Diese ärztlichen Rezepte gibt es in der Schweiz
In der Schweiz existieren zwei Rezept-Formen: das Einmalrezept und das Dauerrezept.
Die Gültigkeit von Einmal- und Dauerrezepten ist in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Die Kantone legen eigene Fristen für die Rezept-Dauer fest.
Gut zu wissen
Versand-Apotheken wie die Online-Apotheke Zur Rose unterstützen Ihr Medikamenten-Management mit strukturierten Prozessen: Sie können Ihr Dauerrezept hinterlegen und werden dann rechtzeitig erinnert, wenn eine erneute Bestellung sinnvoll ist oder ein neues Rezept benötigt wird. Dadurch haben Sie immer genügend Medikamente zu Hause.
So übermitteln Sie Ihr ärztliches Rezept an die Apotheke
Wenn Sie von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt für Ihre Medikamente ein ärztliches Rezept erhalten, bringen Sie dieses in Ihre stationäre Apotheke oder schicken es per Post an Ihre Online- oder Versand-Apotheke.
Noch einfacher wird es, wenn Ihre Ärztin/Ihr Arzt das Rezept direkt an die Apotheke schickt. Bei einer Online-Apotheke wie der Zur Rose ist dann das ärztliche Rezept direkt in Ihrem Kunden-Konto hinterlegt.
Was ist ein E-Rezept?
Das E-Rezept Schweiz [Link: https://e-rezept.ch/patientinnen-und-patienten] ist ein normal gültiges ärztliches Rezept, das elektronisch signiert und mit einem QR-Code versehen ist. Es wurde 2024 eingeführt aufgrund einer Initiative des Schweizerischen Apothekerverbands pharmaSuisse und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH.
Das E-Rezept wird in der Schweiz zunehmend häufiger verwendet. Immer mehr Arztpraxen und Apotheken – darunter auch die Online-Apotheke Zur Rose – unterstützen das System. Fragen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt, ob diese/r das E-Rezept schon anbietet.
So funktioniert das E-Rezept
Ihre Ärztin/Ihr Arzt erfasst die von Ihnen benötigten Medikamente elektronisch und generiert einen QR-Code. Diesen Code können Sie in Ihrer Apotheke vorzeigen oder Ihrer Online-Apotheke übermitteln – sofern diese E-Rezepte bereits akzeptiert. Die Apotheke scannt den QR-Code, erhält dadurch alle benötigten Informationen und kann Ihnen Ihr Medikament/ Ihre Medikamente abgeben.
Gut zu wissen
Ein QR-Code macht noch kein offizielles E-Rezept. Viele Arztpraxis-Softwares drucken auf ein herkömmliches ärztliches Rezept einen QR-Code, um interne Abläufe zu vereinfachen. Ein solches Rezept ist kein offizielles E-Rezept – Sie müssen es deshalb trotzdem im Original abgeben/einschicken. Sind Sie unsicher, ob Ihr Rezept ein offizielles E-Rezept ist? Fragen Sie in Ihrer Arztpraxis oder Apotheke nach oder finden Sie es ganz einfach mit der Zur Rose App heraus. Mehr zum Pseudo E-Rezept lesen Sie hier.
Das bringt Ihnen ein E-Rezept
Schnelle Übermittlung an die Apotheke
Das E-Rezept ist unkompliziert und benutzerfreundlich.
Hoher Datenschutz
Ihre Daten sind sicher und geschützt im QR-Code gespeichert.
Immer verfügbar
Sie haben Ihr ärztliches Rezept jederzeit digital dabei – besonders hilfreich in Notfall-Situationen.
Einfacher Überblick
Sie sehen auf einen Blick Ihre Rezepte und deren Gültigkeit – vor allem bei mehreren Rezepten hilfreich.
Volle Kontrolle
Sie wissen stets, welche Medikamente Sie wann bezogen haben – insbesondere nützlich bei Dauerrezepten.
Sonderfall Betäubungsmittel
Für Betäubungsmittel – dazu gehören starke Schmerzmittel wie Morphin, bestimmte Schlaf- und Beruhigungsmittel oder ADHS-Medikamente – gelten aus Sicherheitsgründen strengere Regeln für stationäre wie auch für Online-Apotheken: Ärztliche Rezepte müssen zwingend im Original auf Papier in zweifacher Ausführung vorliegen (weisser Zettel für die Apotheke, pinker Durchschlag für die Krankenkasse). E-Rezepte sind bei Betäubungsmitteln nicht zulässig.
Online- und Versand-Apotheken in der Schweiz
Ihre Medikamente können Sie sich auch bequem nach Hause liefern lassen. Nutzen Sie dazu aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen in der Schweiz zugelassene Versand- und Online-Apotheken. Diese unterliegen denselben rechtlichen Vorgaben wie Apotheken vor Ort. Damit ist sichergestellt, dass Sie qualitativ hochstehende, geprüfte Medikamente erhalten.
So bestellen Sie Ihre Medikamente sicher online
- Wählen Sie eine in der Schweiz zugelassene Online- oder Versand-Apotheke – wie etwa die etablierte Schweizer Online-Apotheke Zur Rose.
- Schicken Sie der Online- oder Versand-Apotheke Ihr ärztliches Original-Rezept:
- Sie schicken das Rezept per Post
oder - Ihre Arztpraxis übermittelt das Rezept per gesicherte E-Mail-Verbindung oder als E-Rezept.
- Sie schicken das Rezept per Post
- Sie erhalten Ihre Medikamente direkt nach Hause geliefert.
Gut zu wissen
Online- und Versand-Apotheken in der Schweiz brauchen für den Versand von Arzneimitteln immer ein ärztliches Rezept. Das gilt auch für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, die in stationären Apotheken ohne Rezept erhältlich sind. Das Versandverbot ist im Heilmittelgesetz (HMG) verankert und soll im Rahmen der nächsten HMG-Revision fallen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Ihre Ärztin/Ihr Arzt kann allerdings auf dem ärztlichen Rezept nebst rezeptpflichtigen Medikamenten auch rezeptfreie Medikamente verordnen. So können Sie rezeptfreie Medikamente ganz unkompliziert ebenfalls online bestellen.
Ihre Vorteile bei der Online-Apotheke Zur Rose
- Schnelles Einlösen Ihrer ärztlichen Rezepte.
- Einfaches und bequemes Bestellen von zu Hause aus.
- Attraktive Rabatte
- Strukturierte Abläufe – vereinfacht insbesondere Medikamenten-Bezüge von Dauerrezepten.
- Portofreie, diskrete und sichere Lieferung direkt zu Ihnen nach Hause.
- Spezielle Verpackung bei empfindlichen Medikamenten (Schutz vor Temperatur-Schwankungen, gekühlter Versand für kühlpflichtige Medikamente wie Insulin).
- Unterstützung bei Generika-Substitution und Ersatz-Medikamenten im Fall von Engpässen bei der Verfügbarkeit.
- Digitale Services wie Einnahme-Plan, Einnahme-, Nachbestell- und (E-)Rezept-Erneuerungs-Erinnerung.
Gemäss aktuellem Heilmittelgesetz (HMG) ist der Versand von Arzneimitteln in der Schweiz grundsätzlich verboten – ausser es liegt ein ärztliches Rezept vor. Dieses Versandverbot stellt im internationalen Vergleich ein Unikum dar und ist sehr umstritten.
Rezeptfreie Medikamente sollten auch in einer Online-Apotheke – genau wie in einer Apotheke vor Ort – unter den gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erhältlich sein.
Die Aufhebung des Versandverbots gilt als weitgehend unbestritten und soll mit der nächsten Revision des Heilmittelgesetztes erfolgen. Eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragte Studie stuft die heutige Regelung als Fehlregulierung ein. Heute werden inländische Online-Apotheken gegenüber ausländischen Online-Apotheken diskriminiert, denn Bestellungen im Ausland sind erlaubt, obwohl sie nicht ohne Risiko für Konsumentinnen und Konsumenten sind.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
swiss economics
Checkliste ärztliches Rezept
Es ist wichtig, dass Sie Ihr Rezept verstehen und wissen, was damit möglich ist – egal, ob Sie Ihre Medikamente in einer Apotheke vor Ort oder über eine Versand-/Online-Apotheke beziehen.
Achten Sie bei Ihrem ärztlichen Rezept deshalb auf Folgendes:
Hat das Rezept die für Sie passende Form (Original auf Papier oder E-Rezept)?
- Sie bevorzugen ein E-Rezept? Dann fragen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt, ob dies schon möglich ist.
- Tipp: Ihre Ärztin/Ihr Arzt kann Ihr Rezept auch direkt in Ihre Apotheke schicken.
Ist es ein Einmal- oder ein Dauerrezept?
- Schauen Sie nach dem entsprechenden Vermerk auf Ihrem Rezept.
Ist es ein normales Rezept oder ein Betäubungsmittel-Rezept?
- Achten Sie bei einem Betäubungsmittel-Rezept auf die kürzere Gültigkeit.
Wie lange ist das Rezept gültig?
- Prüfen Sie Ausstellungsdatum und Frist auf Ihrem Rezept.
Sind alle Medikamente sowie Mengen und Dosierungen aufgeführt?
- Sollte etwas fehlen, fragen Sie in Ihrer Arztpraxis nach.
Bei Fragen, Unklarheiten oder dem Abklären von Verfügbarkeiten von Medikamenten helfen Ihnen die Fachpersonen in Ihrer Apotheke – ob online oder vor Ort – jederzeit gerne.
Häufig gestellte Fragen
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Swissmedic, die Schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte, legt fest, welche Medikamente in der Schweiz nur gegen Abgabe eines ärztlichen Rezepts erhältlich, und welche freiverkäuflich sind. Dabei wird jedes Medikament nach seinem Risiko eingestuft. Je höher das Risiko ist (z.B. bei starker Wirkung, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten), desto strenger sind die Abgabebestimmungen.
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Apotheken brauchen das Original-Rezept auf Papier oder ein gültiges elektronisches Rezept (E-Rezept Schweiz). Es ist auch möglich, dass die Arztpraxis das ärztliche Rezept direkt an die Apotheke übermittelt. Das Gesetz verpflichtet Apotheken, die Echtheit von ärztlichen Rezepten zu überprüfen und diese aufzubewahren. Aus diesem Grund müssen Sie Ihr Original-Rezept in der Apotheke abgeben oder der Versand-Apotheke einschicken. Diese Regel dient Ihrer Sicherheit und verhindert Missbrauch. Beim offiziellen E-Rezept ist es hingegen erlaubt, ein Foto des QR-Codes zu zeigen, da in diesem Fall in einer Datenbank Gültigkeit und Bezugsmenge abgefragt werden.
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Schweizer Apotheken sind nicht verpflichtet, im Ausland ausgestellte Rezepte zu akzeptieren, da die Schweiz keinen entsprechenden Anerkennungsvertrag mit der EU oder anderen Staaten hat. Einzige Ausnahme: Liechtenstein. Dank eines bilateralen Abkommens werden Rezepte aus dem Fürstentum in der Schweiz anerkannt – und umgekehrt.
Ob ein ausländisches Rezept dennoch akzeptiert wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Apotheke. Es lohnt sich, direkt dort nachzufragen.
Zwei Ausnahmen gelten jedoch immer: Betäubungsmittel sowie Mittel mit beruhigender oder schlaffördernder Wirkung (z.B. Opiate, Schlaf- und Beruhigungsmittel) dürfen nur abgegeben werden, wenn eine Ärztin/ein Arzt mit Zulassung in der Schweiz ein Rezept dafür ausgestellt hat. Dasselbe gilt für Medikamente, die in der Schweiz nicht zugelassen sind oder hierzulande unter einem anderen Namen verkauft werden.
Wer sich länger in der Schweiz aufhält und auf verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen ist, sollte eine Ärztin/einen Arzt in der Schweiz aufsuchen, um ein gültiges Schweizer Rezept zu erhalten.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.bag.admin.ch/de/gesetzgebung-arzneimittel-und-medizinprodukte
https://www.bag.admin.ch/de/das-betaeubungsmittelgesetz -
Das E-Rezept Schweiz hat einen sehr hohen Sicherheitsstandard, was möglichen Missbrauch stark erschwert. Nur Ärztinnen und Ärzte mit einer gültigen und verifizierten elektronischen Identität können E-Rezepte signieren. Die Apotheken überprüfen diese Signatur sowie den Inhalt des E-Rezeptes vor der Medikamentenabgabe genau und aktualisieren den Status des Rezeptes nach der Abgabe. Dazu brauchen auch die Apotheken eine gültige und verifizierte elektronische Identität.
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Viele Arztpraxis-Softwares drucken auf ein herkömmliches ärztliches Rezept einen QR-Code. Dieser wird oft für interne Praxis-Abläufe gebraucht. Ein QR-Code auf einem herkömmlichen Rezept ist KEIN offizielles E-Rezept, denn es hat keine digital überprüfbare Signatur und keine systemseitige Entwertungssperre. Aus diesem Grund muss ein solches Rezept trotzdem in der Apotheke im Original abgegeben oder eingeschickt werden – selbst wenn ein QR-Code darauf enthalten ist. Fragen Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt, wenn Sie unsicher sind, ob Sie ein offizielles E-Rezept erhalten haben.
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Sie können auf verschiedene Weise überprüfen, ob Ihr Rezept ein echtes E-Rezept oder eine Pseudoversion ist:
Auf dem ärztlichen Rezept:
- Logo E-Rezept Schweiz
- Vermerk «Muss zwingend elektronisch eingelöst werden»
Mit der Zur Rose App:
Scannen Sie das ärztliche Rezept ein. Falls es kein echtes E-Rezept ist, wird eine Fehlermeldung angezeigt.
Mit der Smartphone-Kamera:
Scannen Sie den QR-Code. Bei einem echten E-Rezept öffnet sich eine vereinfachte Rezeptansicht im Browser. Bei einem Pseudo-Rezept kommt nichts/eine Fehlermeldung/eine andere Seite.
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Wenden Sie sich für ein neues Rezept an Ihre Ärztin/Ihren Arzt. Sie haben ein Dauerrezept? Am besten bitten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit um ein Folge-Rezept. Wenn Sie Ihre Medikamente von der Online-Apotheke Zur Rose beziehen, wird diese Sie früh genug informieren, dass Ihr Rezept bald abläuft.
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Wie lange ein Dauerrezept gültig ist, unterscheidet sich in der Schweiz je nach Kanton. Wichtig zu wissen: Befindet sich Ihre Arztpraxis in einem anderen Kanton als Ihre Apotheke? Dann richtet sich die Gültigkeit nicht nach dem Kanton, in dem das ärztliche Rezept ausgestellt wurde, sondern nach dem Kanton, in dem es eingelöst wird.
Ein Beispiel: Eine im Zürcher Oberland wohnhafte Patientin erhält von ihrer Arztpraxis ein Dauerrezept für zwei Jahre. Das entspricht der im Kanton Zürich erlaubten maximalen Gültigkeitsdauer von Dauerrezepten. Sie bestellt daraufhin ihre Medikamente bei der Online-Apotheke Zur Rose – wo sie erfährt, dass sie die auf dem Rezept verordneten Medikamente nur ein Jahr beziehen darf (obwohl auf dem Rezept eine Gültigkeit von zwei Jahren vermerkt ist). Der Grund dafür: Im Kanton Thurgau (dem Sitz von Zur Rose) beträgt die maximale Gültigkeit von Dauerrezepten ein Jahr. Weil sie das Rezept in diesem Kanton einlöst, gilt dessen maximale Gültigkeitsdauer und nicht die des Kantons, in dem das Rezept ausgestellt wurde. Entscheidend für die Gültigkeit sind also die gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, in dem die Medikamente bezogen werden. Ein Nachteil hat die Patientin dadurch nicht: Vor Ablauf der Gültigkeit kann ihre Arztpraxis ein Folgerezept ausstellen. -
Haben Sie Ihr ärztliches Rezept verloren, bitten Sie Ihre Ärztin/Ihr Arzt, Ihnen ein neues Rezept auszustellen.
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Eine Apotheke kann ein Rezept ablehnen – zum Beispiel weil wichtige Angaben auf dem Rezept fehlen, die Schrift/Unterschrift unleserlich ist, es abgelaufen ist oder Zweifel an der Gültigkeit bestehen. In solchen Fällen fragt die Apotheke in der Regel bei der verschreibenden Arztpraxis nach, um Unklarheiten zu klären.
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Generika sind wirkstoffgleiche, aber kostengünstigere Alternativen zu den Original-Medikamenten. Apotheken leisten einen Beitrag zur Senkung der Gesundheitskosten, indem sie Generika abgeben. Der Austausch von Original-Medikamenten mit Generika ist gesetzlich erlaubt – ausser, Ihre Ärztin/Ihr Arzt hat auf dem Rezept ausdrücklich vermerkt, dass das Original-Medikament abgegeben werden muss (z.B. mit dem Vermerk «nicht substituieren»).
Wenn Sie sparen möchten, fragen Sie in der Apotheke nach, ob es zu Ihrem Medikament/Ihren Medikamenten kostengünstige Generika gibt. Die pharmazeutischen Fachpersonen beraten Sie gerne zu verfügbaren Generika. -
Ist Ihr Medikament gerade nicht verfügbar – etwa aufgrund von erhöhter Nachfrage, Produktions- oder Lieferproblemen – prüft die Apotheke, ob es ein gleichwertiges Ersatzmedikament gibt. Solange Wirkstoff und Dosierung identisch sind, brauchen Sie dafür kein neues Rezept. Sollte dies nicht der Fall sein, fragt die Apotheke bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt nach.
Bei der Online-Apotheke Zur Rose sind aufgrund des grossen Lagers Medikamente sehr gut verfügbar. Sollte ein Engpass bei einem Medikament drohen, sucht Zur Rose bereits frühzeitig nach passenden Alternativen. Das kann Ihnen Zeit und zusätzlichen Aufwand sparen. -
Zur Entlastung von Arztpraxen und Notfallstationen dürfen stationäre Apotheken gewisse rezeptpflichtige Medikamente seit 2019 auch ohne ärztliche Verordnung abgeben – etwa Arzneimittel gegen häufig auftretende Krankheiten wie Magen-Darm-Probleme oder akute Atemwegs-Erkrankungen. Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, dürfen stationäre Apotheken diese Medikamente mit einer entsprechenden Beratung und Dokumentation persönlich abgeben.
Die gesetzliche Grundlage hierzu ist das 2019 revidierte Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte («Heilmittelgesetz» genannt). Erlaubt ist die erleichterte Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente bei einer bestehenden Dauer-Medikation sowie bei Medikamenten der Kategorie B (rezeptpflichtige Medikamente mit erleichterter Abgabe). Das sind entweder bewährte Medikamente zur Behandlung häufiger Krankheiten (Kategorie B+) oder Medikamente, die vor 2019 in der inzwischen aufgehobenen Kategorie C waren und in die Kategorie B umgestuft wurden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt eine Liste mit allen von dieser Regelung betroffenen Medikamenten und ergänzt diese laufend. -
Ein in der Schweiz freiverkäufliches Medikament kann rezeptpflichtig werden, wenn aufgrund neuer fachlicher Erkenntnisse das Risiko einer Selbstmedikation als zu hoch eingestuft wird, um eine korrekte Anwendung zu gewährleisten. Swissmedic, die Schweizerische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte, kann deshalb Medikamente, die ohne ärztliches Rezept in Apotheken und Drogerien verkauft oder im Handel angeboten werden dürfen, in die Kategorie der verschreibungspflichtigen Medikamente umstufen. Dies dient dem Schutz der Patientinnen und Patienten. Swissmedic publiziert solche Änderungen. Arztpraxen und Apotheken wissen deshalb Bescheid und können Sie darauf hinweisen, falls eines Ihrer Medikamente davon betroffen sein sollte.
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In der Schweiz gelten für den Bezug bestimmter Medikamente strengere Regeln. Diese Medikamente haben ein erhöhtes Risiko für Abhängigkeit, Missbrauch oder können schwere Nebenwirkungen haben. Deshalb regelt das Schweizer Betäubungsmittelrecht Verschreibung, Abgabe und Dokumentation besonders streng.
Zu den Arzneimitteln mit strengeren Regeln gehören Betäubungsmittel, die etwa verordnet werden bei starken Schmerzen, psychischen Erkrankungen oder Therapie von Abhängigkeitserkrankungen sowie andere starke opioidhaltige Schmerzmittel oder Medikamente zur Substitutionstherapie. Besondere Vorschriften gelten auch für Psychopharmaka, die häufig eingesetzt werden bei Schlaf- oder Angststörungen sowie bestimmten psychiatrischen Erkrankungen. Rezepte für Arzneimittel mit strengeren Abgabeauflagen sind weniger lang gültig und die Anzahl Bezüge ist reduziert. -
In der Schweiz ist ein Rezept für Betäubungsmittel einen Monat gültig. Die verschriebene Menge darf normalerweise auch nur für einen Monat reichen. In medizinisch begründeten Fällen kann die Ärztin/der Arzt jedoch auch grössere Mengen verschreiben – für maximal drei Monate. Übersteigt die Behandlung einen Monat, muss die Dauer der Therapie ausdrücklich auf dem Rezept angegeben sein (mit dem Vermerk «Verlängerte Therapiedauer»).
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Psychotrope Medikamente – oft Psychopharmaka genannt – sind Arzneimittel, die direkt auf das Gehirn und das Nervensystem wirken, wie etwa Antidepressiva, Antipsychotika (Neuroleptika) oder Beruhigungsmittel. Für diese Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen gelten strengere Regeln: Grundsätzlich darf eine Ärztin/ein Arzt höchstens einen Monatsbedarf dieser Medikamente verordnen. In medizinisch gerechtfertigten Fällen ist es möglich, auch eine grössere Menge zu verordnen – für maximal sechs Monate Behandlung. Übersteigt die Behandlung einen Monat, muss die Dauer der Therapie ausdrücklich auf dem Rezept angegeben sein.
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Mit Verschreibmenge ist die Menge eines Medikaments gemeint, die von der Ärztin/dem Arzt auf dem ärztlichen Rezept festgelegt wird. Wenn auf dem Rezept zum Beispiel «2 Packungen von Medikament X 500mg» steht, ist die Verschreibmenge 2 Packungen. Die Patientin/der Patient darf also maximal 2 Packungen des Medikaments in der Apotheke beziehen.
Mit Bezugsmenge ist die Menge gemeint, die tatsächlich in der Apotheke abgegeben wird. Die Bezugsmenge kann von der Verschreibmenge abweichen, wenn etwa nur eine Teilmenge gewünscht wird, die Therapie gestaffelt erfolgt oder weil die Packungsgrösse des Medikaments nicht exakt der Verschreibmenge entspricht (Verschreibmenge z.B. 2 Packungen, Bezugsmenge 1 Packung).
Mit Restmenge oder Restbezugsmenge ist die noch offene Menge einer Verordnung gemeint, die zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden kann. Also: Die auf dem ärztlichen Rezept notierte Verschreibmenge minus die bereits in der Apotheke bezogene Menge ergibt die Rest(bezugs)menge. Diese kann innerhalb der Gültigkeitsdauer des ärztlichen (Dauer-)Rezepts eingelöst werden, sofern keine strengeren Regeln gelten. Ein Beispiel: Eine Patientin/ein Patient bekommt in der Apotheke eine Packung eines verordneten Medikaments. Von den auf dem ärztlichen Rezept verschriebenen 3 Packungen (=Verschreibmenge) verbleibt eine Restmenge von 2 Packungen, welche die Person zu einem späteren Zeitpunkt beziehen kann – solange das Rezept gültig ist. Es ist jedoch auch möglich, 3 Packungen auf einmal zu beziehen. -
Wurde die auf dem ärztlichen Rezept vermerkte maximal erlaubte Menge des verordneten Medikaments bereits vollständig bezogen, ist die Bezugsmenge ausgeschöpft. Wird also die verschriebene Gesamtmenge erreicht, kann das Medikament nicht mehr bezogen werden – auch wenn das Rezept noch nicht abgelaufen ist. Haben Sie die Bezugsmenge ausgeschöpft, ist ein neues Rezept nötig.
Genauso vorkommen kann auch der umgekehrte Fall: Ein ärztliches Rezept ist nicht mehr gültig, obwohl die maximal erlaubte Menge des verordneten Medikaments noch nicht bezogen worden ist. Auch in diesem Fall braucht es ein neues Rezept. -
Auf ärztlichen Rezepten sind oft die Abkürzungen «OP» und «GP» zu finden. Mit «OP» ist die Originalpackung eines Medikaments gemeint; diese entspricht der kleinsten Packung. Die grösste Packung hingegen wird «GP» genannt («Grosspackung»).
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Verändert Ihre Ärztin/Ihr Arzt Dosierung oder Stärke Ihres Medikaments, braucht es ein neues, angepasstes Rezept. Die Arztpraxis kann der Apotheke auch eine Bestätigung der neuen Dosierung schicken.
Ohne Anpassung des Rezepts bleibt im System der Apotheke die alte Dosierung oder Stärke hinterlegt. Eine Apothekerin/ein Apotheker darf dann zum Beispiel nicht einfach mehr Packungen abgeben, weil Sie nach der Dosiserhöhung mehr Packungen brauchen und die Bezugsmenge dadurch deutlich früher ausgeschöpft ist. Da die Krankenkassen die Kosten gemäss verordneter Dosierung vergüten, sind Apotheken an die Verschreibmenge gebunden und dürfen diese nicht eigenhändig anpassen. Erhält die Apotheke allerdings von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt ein angepasstes Rezept, kann diese die Änderung im System hinterlegen und die Medikamente gemäss der neuen Dosierung abgeben.
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Rechtliche Grundlagen:
https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/medizinprodukte/regulierung-medizinprodukte/neue-eu-verordnungen-mdr-ivdr.html
https://www.bag.admin.ch/de/erleichterte-abgabe-von-arzneimitteln-der-liste-b
https://pharmasuisse.org/de/artikel/position/versandhandel-mit-arzneimitteln
https://www.bag.admin.ch/de/teilrevision-des-heilmittelgesetzes-2023
https://leitfaden.samw.fmh.ch/rechtlicher-leitfaden/4-leistungen-kvg/45-ausstellen-von-rezepten.cfm
Rezeptpflichtige Medikamente:
https://srf.ch/wissen/gesundheit/patientenschutz-wieso-ein-medikament-rezeptflichtig-ist
E-Rezept Schweiz:
https://e-rezept.ch/patientinnen-und-patienten
https://www.fmh.ch/themen/ehealth/e-rezept-schweiz.cfm
https://pharmasuisse.org/de/handlungsfelder/digitalisierung/e-rezept
