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Teilmengenabgabe bei Arzneimitteln mit einer anhaltenden Mangellage

Wie im Rahmen einer Taskforce des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung Ende März 2023 beschlossen wurde, besteht für selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte ab sofort die Möglichkeit, unter gewissen Umständen Teilabgaben bei Arzneimitteln mit einer anhaltenden Mangellage vorzusehen. Diese Massnahme soll den aktuellen Versorgungsengpässen bei Arzneimitteln entgegenwirken, sich positiv auf die Patientensicherheit in der Schweiz auswirken sowie die Reichweite der Lagerbestände verbessern.

Wirkstoffliste Teilmengenabgabe massgebend

Die Abgabe von Teilmengen ist nur für eine Gruppe von definierten Wirkstoffen und nur für einen begrenzten Zeitraum erlaubt. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL hat hierzu die «Wirkstoffliste Teilmengenabgabe» veröffentlicht. Sie enthält die Wirkstoffe (ATC-Codes), bei denen eine Mangellage besteht und bei denen eine Abgabe von Teilmengen möglich ist.

Die aktuelle Liste gilt seit 23. März 2023 und wird monatlich der aktuellen Versorgungssituation angepasst und dahingehend überarbeitet. Die aktuelle Wirkstoffliste finden Sie jeweils hier:

Zur Wirkstoffliste Teilmengenabgabe

Generelle Hinweise für die Teilmengenabgabe

Wenn begründet, wird bei Arzneimitteln aus der «Wirkstoffliste Teilmengenabgabe» empfohlen, nur die für die Therapie benötigte Menge an Arzneimitteln zu verschreiben bzw. abzugeben. 

Folgende Voraussetzungen für eine Teilmengenabgabe müssen erfüllt sein:

  • Teilmengenabgabe muss ohne Öffnen der Primärverpackung erfolgen
    (z. B. Flüssigkeiten, Brausetabletten oder Tabletten/Kapseln aus Dosen sind ausgeschlossen)
  • Teilmengenabgabe erfolgt zwingend patientenspezifisch
  • Vollständige Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden
  • Bereitstellung und Abgabe muss vollständig dokumentiert werden (bitte beachten Sie die Vorgaben zur korrekten Beschriftung, Information und Dokumentation)

Abzusehen von der Verschreibung bzw. der Abgabe von Teilmengen:

  • bei bestehenden Therapien chronischer Beschwerden oder Erkrankungen
  • bei Widersprüchen gehen spezifische Behandlungsempfehlungen von Fachgesellschaften (Richtlinien, Guidelines) der Empfehlung zur Teilabgabe vor
  • bei Patientinnen oder Patienten für die der Besuch einer Arztpraxis bzw. Apotheke zu beschwerlich ist (z. B. aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen etc.)

In unserer eigens erstellten «SOP Heilmittelabgabe von Teilmengen bei einer Mangellage» finden Sie weiterführende Informationen zum Thema im Allgemeinen, zur Dokumentation sowie zur Abrechnung und Vergütung. Sie können diese direkt hier herunterladen:

SOP Heilmittelabgabe von Teilmengen bei einer Mangellage
 

Abgabe & Dokumentation

Die Teilmengenabgabe muss zwingend immer patientenspezifisch erfolgen. Dabei muss die vollständige Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden, weshalb eine Dokumentation jeder Bereitstellung und Abgabe unabdingbar ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Teilmenge

  • korrekt beschriftet ist (Bezeichnung, Stärke, Darreichungsform, Abgabemenge)
  • eine Kopie der Packungsbeilage enthält; 
    Ausdruck Patienteninformation z. B. www.swissmedicinfo.ch
  • mit Charge/Verfalldatum (MHD) versehen wird (Dokumentation bei allfälligem Rückruf)
  • nur sekundärverpackte Produktabgabe möglich (keine losen z. B. Tabletten)
  • lichtgeschützt verpackt wird (z. B. in einem Papiercouvert)
  • jeweils eine mit allen vorgegebenen Angaben versehene Dosieretikette angebracht wird
  • bitte Packungsbeilage beachten

Informationen zum korrekten Vorgehen können Sie zudem im «Merkblatt Abgabe von Teilmengen aus Originalverpackungen» des Kantons Luzern finden.

Gerne stellen wir Ihnen eine Mustervorlage zur Dokumentation Ihrer Teilmengenabgaben in der Arztpraxis zur Verfügung. Diese können Sie direkt hier herunterladen:

Muster Dokumentation von Teilmengenabgaben in Arztpraxen

Verrechnung & Vergütung in Arztpraxen

Die Abrechnung und Vergütung erfolgt analog dem üblichen Vorgehen bei einer medizinisch indizierten Teilabgabe entsprechend Ziffer 3 der Weisungen des BAG zur SL (www.spezialitaetenliste.ch > Weisungen des BAG).

Aus juristischen Gründen ist die Zusatzverrechnung des Mehraufwands vorerst nicht möglich.

Zur Orientierung stellen wir Ihnen hier das Rundschreiben zur Vergütung bei Versorgungsengpässen zur Verfügung:

Rundschreiben zur Vergütung bei Versorgungsengpässen

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Bestellbüro 0800 85 11 18 (Fax)
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